AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Poseidon Innovation – Lukas Kreuch


Geltungsbereich 

  1. Die Poseidon Innovation mit Sitz in Jena, bietet unter https://poseidon-innovation.de sowie unter anderen von Poseidon Innovation betriebenen Domains, Dienstleistungen für Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“) im Zusammenhang mit Online-Marketing, Personalbeschaffung, Webdesign, Social Media Recruiting, SEO und Social Media Management an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten als Grundlage aller geschlossenen Kooperationsverträge zwischen Poseidon Innovation als Anbieter der im Kooperationsvertrag festgehaltenen Leistungen und dem beteiligten Auftraggeber, sofern der Auftraggeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 
  2. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes schriftliches Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile eines Kooperationsvertrags im Sinne dieser AGB. 
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten. 
  4. Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags erklärt der Auftraggeber sein vollständiges Einverständnis zu diesen AGB. 
  5. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese kann zur Zeit des Vertragsschlusses auf der Poseidon Innovation – Webseite eingesehen werden. 

Vertragsart und Vertragsgegenstand 

  1. Wir bieten unseren Auftraggebern insbesondere Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings, Online-Recruitings, Webdesigns, Social Media Recruitings, SEOs und Social Media Managements. Die jeweilige Leistungsbeschreibung ergibt sich unmittelbar aus unseren Angeboten. 
  2. Bei dem zwischen Poseidon Innovation und dem Auftraggeber geschlossenen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Es besteht Einigkeit, dass wir bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werkes schulden. 
  3. In Bezug auf die Inhalte eines mit uns eingegangenen Kooperationsvertrags steht uns ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB zu. 

Vertragsschluss 

  1. Der Vertragsschluss zwischen Poseidon Innovation und dem Auftraggeber kann fernmündlich (Videochat, Telefon), elektronisch (E-Mail, DocuSign oder andere elektronische Form) oder schriftlich erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot. Hierbei sind etwaige Bindungsfristen zu beachten, sofern diese im Angebot gesondert angegeben sind. 
  2. Fernmündlich kommen Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Auftraggeber willigt ein, dass wir das Telefonat mit ihm und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis-/Dokumentationszwecken aufzeichnen. 
  3. 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung. 

Vergütung der Leistungen, Fälligkeit und Rechnungsstellung 

  1. Die Vergütung der von Poseidon Innovation zu erbringenden Leistung wird in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Kooperationsvertrag schriftlich festgelegt. Grundsätzlich wird die Vergütung dabei in eine Initiierungsgebühr sowie laufende, monatlich zu entrichtende Gebühren unterteilt. Mit der Ausspielung verbundener Kosten (Werbebudget) sind nie Teil des Angebots und werden immer vom Auftraggeber getragen bzw. zur Verfügung gestellt. 
  2. Grundsätzlich sind sämtliche Preisangaben Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 
  3. Die vereinbarte Initiierungsgebühr ist unverzüglich ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Die monatliche Gebühr ist fällig zum 1. eines jeden Monats und ist für den Folgemonat zu entrichten. 
  4. Mit Ablauf einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Fälligkeit kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung durch Poseidon Innovation bedarf. Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. 
  5. Poseidon Innovation behält sich das Recht vor, im Falle eines Zahlungsverzugs die bestehenden Leistungen so lange anzuhalten, bis die offene Forderung beglichen ist. Ebenso behält sich Poseidon Innovation das Recht vor, nach eigenem Ermessen von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. 
  6. Der Auftraggeber kann die vereinbarte Vergütung ausschließlich auf unser angegebenes Konto überweisen: Zahlungsempfänger: Poseidon Innovation Bankverbindung: Solaris SE IBAN: DE97 1101 0100 2322 6861 06 BIC: SOBKDEBBXXX
  7. Rechnungen der Poseidon Innovation werden in elektronischer Form als Datei-Anhang einer E-Mail im pdf-Format gestellt. Außerdem befindet sich in dieser Mail ein individueller Link, wo die Rechnung heruntergeladen werden kann. 
  1. Eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur, soweit sich beide Vertragsparteien auf diese Form der Rechnungsstellung im Rahmen des Kooperationsvertrags geeinigt haben und dies schriftlich festhalten.

Laufzeit und Kündigung 

  1. Leistungsbeginn und Laufzeit der Kooperation werden im jeweiligen Hauptvertrag vereinbart. 
  2. Grundsätzlich kann ein Kooperationsvertrag entweder in Form von Abonnements oder Kontingentverträgen geschlossen werden. 
  3. Im Falle eines Abonnements verlängert sich die Vertragslaufzeit, vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung, jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag gekündigt hat. Die konkrete Kündigungsfrist bemisst sich nach der Gesamtlaufzeit der Kampagne und wird gesondert im Kooperationsvertrag festgelegt. 
  4. Bei Kontingentverträgen mit einer vereinbarten Anzahl von Anzeigen (mit einer aktiven Nutzungszeit von 30 Tagen, je Kontingent) erfolgt der jeweilige Leistungsbeginn nach Abruf durch den Auftraggeber. Erst mit dem Abruf eines Kontingents beginnt der Prozess der Optimierung der Anzeige/n sowie das Marketing auf den ausgewählten Kanälen. Der Abruf von Kontingenten kann formlos, muss jedoch per Schriftform zum Beispiel per E-Mail erfolgen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen nach Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums gegenstandslos. 
  5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
  6. Vorzeitige und/oder freie Kündigungsrechte des Auftraggebers innerhalb der Vertragslaufzeit werden ausgeschlossen, sofern diese nicht individuell vereinbart werden. 
  7. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. 

Grundlagen der Zusammenarbeit 

  1. Poseidon Innovation verpflichtet sich den Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen insbesondere bei seinen Recruiting-Aktivitäten zu unterstützen. Wir sind berechtigt uns dazu der Hilfe externer Dritter bzw. Dienstleister zu bedienen. 
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich Poseidon Innovation alle Informationen, Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig zukommen zu lassen, die notwendig sind, damit die Kampagne optimal konzipiert werden kann (Mitwirkungspflicht). Dies beinhaltet insbesondere das Absolvieren des Onboarding-Prozesses mitsamt der Bereitstellung von Unternehmensinformationen, Bildern und dem Unternehmenslogo in digitaler Form. 
  3. Alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Auftraggeber hinterlegten Informationen, Auskünfte und Unterlagen, werden nach Absolvieren des Onboarding-Prozesses hinsichtlich Ihrer Vollständigkeit, Qualität und damit der Nutzbarkeit für die Kampagne von Poseidon Innovation geprüft und abgenommen. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gilt als erfüllt, wenn Poseidon Innovation die Abnahme erteilt hat. Gelangt Poseidon Innovation zu dem Schluss, dass diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Auskünfte und Unterlagen für eine Kampagne nicht nutzbar sind, so ist Poseidon Innovation dazu berechtigt den geplanten Kampagnenstart so lange zu verzögern, bis ein angemessenes Qualitätsniveau der Informationen erreicht ist. Hinreichend nutzbar und qualitativ angemessen sind dabei Informationen, die es einem unbeteiligten, objektiven Dritten erlauben, den vom Auftraggeber beschriebenen Auftrag vollumfänglich zu verstehen. 
  4. Alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Auftraggeber zu hinterlegenden Informationen, Auskünfte und Unterlagen sind spätestens zwei Wochen vor der geplanten Liveschaltung zur Verfügung zu stellen. Wird diese Frist nicht gewahrt, so ist Poseidon Innovation berechtigt, den geplanten Kampagnenstart zu verzögern, bis diese Informationen, Auskünfte und Unterlagen vorliegen. 
  5. Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet, vor dem Veröffentlichungszeitpunkt der gestalteten Inhalte, diese abzunehmen und zur Veröffentlichung freizugeben. Mit Kenntnisnahme der Fertigstellung wird dem Auftraggeber eine Abnahmefrist von mindestens 10 Werktagen gewährt, beginnend mit entsprechend zugegangener Mitteilung per E-Mail. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Auftraggeber dahingehend tätig geworden ist, so gelten die Inhalte als abgenommen und zur Veröffentlichung freigegeben. Gibt der Auftraggeber auf diesem Wege Inhalte frei, haftet Poseidon Innovation mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln für keinerlei Rechtsverletzungen. 
  6. Wir behalten uns vor, Leistungen zu verweigern und/oder den Vertrag fristlos zu kündigen, sollten wir auf Tatsachen stoßen, die zu dem Schluss führen, dass der Auftraggeber die Zusammenarbeit zu unlauteren, rechts- und/oder sittenwidrigen Zwecken missbrauchen will und/oder dies beabsichtigt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht im geforderten Maß nachkommt. 
  7. Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm bereitgestellte Informationen, Inhalte und Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. 

Leistungsumfang und Leistungserbringung 

  1. Der von uns geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Kooperationsvertrag, sowie den weiteren schriftlichen Vereinbarungen beider Vertragsparteien im Rahmen des Angebots. 
  2. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 
  3. Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist oder eines Leistungszeitraumes hat der Auftraggeber das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. 
  4. Bei von uns nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen, die uns an der Leistungserbringung hindern, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer dieser Behinderung. Zu diesen Umständen zählen auch hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Störung bei Transport oder Energieversorgung sowie sonstige Störungen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. 
  5. Poseidon Innovation ist nicht verpflichtet eine allgemeine Überwachung der von uns im Auftrag bereitgestellten oder gespeicherten Inhalte vorzunehmen. 

Geheimhaltung und Datenschutz 

  1. Poseidon Innovation verpflichtet sich alle im Rahmen des Kooperationsvertrags zur Verfügung gestellten Informationen sowie personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden. 
  2. Unsere Datenschutzrichtlinien und die Bestimmungen der DSGVO finden Anwendung. Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. 
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von Poseidon Innovation im Rahmen des Kooperationsvertrags zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Kooperationsvertrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. 

Haftung 

  1. Poseidon Innovation haftet uneingeschränkt nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Poseidon Innovation oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Poseidon Innovation – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. 
  3. Die Haftung von Poseidon Innovation ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 
  4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die aufgrund von arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen. 
  5. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch von ihm zur Verfügung gestellte Informationen, Inhalte oder Materialien verursacht werden und stellt Poseidon Innovation von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang gegen uns geltend gemacht werden. 

Urheberrechte und Nutzungsrechte 

  1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung gehen alle Nutzungsrechte an den erstellten Inhalten im vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über. 
  2. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Inhalten für die Dauer und den Umfang des Kooperationsvertrags. 
  3. Poseidon Innovation bleibt Inhaber aller Urheberrechte an den erstellten Inhalten, soweit diese nicht ausdrücklich auf den Auftraggeber übertragen wurden. 

Schlussbestimmungen 

  1. Erklärungen: Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Schriftform erfolgen. Poseidon Innovation kann hierzu die vom Auftraggeber im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Auftraggeber Poseidon Innovation unverzüglich mitteilen. 
  2. Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform nach § 126b BGB (z.B. E-Mail oder Brief). Ebenso gilt dies für Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrags. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
  3. Aufrechnung: Der Auftraggeber kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von Poseidon Innovation unbestritten ist.
  4. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
  5. Gerichtsstand: Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Auftraggeber sind die Gerichte in Jena. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. 
  6. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. 
  7. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher und redlicher Betrachtungsweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke. 

Poseidon Innovation

Stand: Juni 2024